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Neuigkeiten und Relevantes zum Thema Internetseiten

18.12.2011

Düsseldorfer Kreis: Like-Button von Facebook & Co. datenschutzwidrig

Nach Ansicht des "Düsseldorfer Kreises" ist die Verwendung des Like-Buttons von Facebook und vergleichbarer Social Plugins datenschutzwidrig.

Die deutschen Datenschutz- Aufsichtsbehörden koordinieren und stimmen sich im sogenannten "Düsseldorfer Kreis" ab. Es handelt sich dabei um einen informellen Zusammenschluss.

In einem Beschluss vom 08.12.2011 hat die Vereinigung zum Datenschutz in sozialen Netzwerken Stellung genommen. Die Datenschutzer nennen keine Namen, aber es liegt auf der Hand, wen sie mit ihrer Kritik meinen.

Interessant ist insbesondere, dass die Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass der Anbieter einer Webseite, der die Social Plugin-Ins einbindet, zumindest mit verantwortlich ist:

"In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. (...)
 
Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden."

Aufgeräumt wird auch mit der nach wie hartnäckig verbreiteten Behauptung, mittels einer Pseudo-Einwilligung könne eine wirksame Zustimmung eingeholt werden. Wir hatten bereits mehrfach - u.a. hier - darauf hingewiesen, warum sämtliche Muster für Facebook-Datenschutz-Erklärungen rechtswidrig sind.

Eine sehr schöne Anleitung wie es nicht auszusehen hat, zeigt die Webseite von SWR 3. Hier eine Beispiel-Seite. Das kleine Pop-Up-Fenster, das (erst) beim Mouse-Over erscheint, beinhaltet den Satz:

"Datenschutz: Erst Gefält-mir-Button einblenden, dann nochmal drauf drücken. Dadurch wird eine Verbindung zu Facebook hergestellt."

Diese Erklärung ist bereits deswegen jurister Nonsense, weil nirgendwo der User die Information erhält, dass beim Drücken des Buttons, Daten an Facebook übertragen werden. Somit erfüllt dieser Satz noch nicht einmal die Grundanforderungen, die die Rechtsprechung seit Jahrzehnten an eine rechtskonforme Einwilligung stellt.

Auch der "Düsseldorfer Kreis" fasst diese Rechtslage noch einmal mit deutlichen Worten zusammen:

"Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.
Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen."

Da mag es auch die 27. Muster-Einwilligungserklärung zur angeblich rechtmäßigen Plugin-Nutzung geben. Sie ist und bleibt datenschutzwidrig. Jedenfalls nach Ansicht der obersten Datenschutzbehörden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des "Düsseldorfer Kreises" ist im Ergebnis überraschend. Auch wenn der Beschluss bewusst Ross und Reiter nicht nennt, liegt auf der Hand, welche sozialen Netzwerke gemeint sind.

Wer bislang davon ausging, dass nicht alle Aufsichtsbehörden der Länder die Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) aus Schleswig-Holstein zum Like-Button von Facebook teilten, ist nun eines Besseren belehrt. Auch die obersten Datenschützer aus den anderen Bundesländern schließen sich nun der ULD-Meinung an.

Ob nun auch andere Länder außer Schleswig-Holstein entsprechende Verfahren gegen Webseiten-Betreiber einleiten, ist unklar. Bislang ist nur das ULD aktiv geworden und hat bekanntermaßen entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet.

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr; Rechts-Newsletter 50. KW, 14. Dezember 2010; www.dr-bahr.com 

 

13.11.2011

Mein Google ist anders als Dein Google

Ein Kommentar zur zunehmenden Personalisierung von Suchergebnissen

Nicht immer sind personalisierte Suchergebnisse von Vorteil Ist Ihnen bewusst, dass Ihr Google anders aussieht als mein Google? Oder das Ihres Nachbarn? Ihrer Kollegen? Die gleiche Suchanfrage und doch andere Ergebnisse? Undenkbar? So erstaunlich das klingen mag, es ist die Realität für viele heutige Suchanfragen. Die Annahme, die Google-Ergebnisse seien für alle gleich und dabei immer objektiv, ist in Zeiten zunehmender Personalisierung im Internet ein gefährlicher Irrglaube. Der nachfolgende Kommentar soll dabei vor allem eines leisten: Sie als Nutzer für dieses Thema sensibilisieren und zum Nachdenken anregen.

Den meisten Nutzern dürfte nicht entgangen sein, dass Google in die Suchergebnisse mittlerweile allerlei Zusatzinformationen einstreut. Video-Ergebnisse, News, Bilder, Ausschnitte von Twitter-Konversationen und ähnliches. Doch viele Menschen glauben, dass das, was ihnen die Suchmaschine anzeigt, die bestmögliche Auswahl an Ergebnissen ist. Aus der Sicht von Google trifft dies natürlich zu. Der Suchriese aus Kalifornien ist stets redlich bestrebt, dem Nutzer das bestmögliche Ergebnis zu liefern. Und in den allermeisten Fällen schafft Google es, dieses Versprechen auch zu halten. Zum Zweck des optimalen Suchergebnisses nimmt Google aber nicht nur die genannte Anreicherung der Suchseiten vor, sondern beginnt zunehmend, die Suchtreffer pro Nutzer zu personalisieren. Letzteres ist der Grund, warum die Google-Ergebnisseite für jeden Nutzer ein bisschen anders aussehen kann.
Personalisierte Ergebnisse dämpfen Informationsflut

Von außen betrachtet erscheint die Vorgehensweise von Google sinnvoll. Eine persönlichere Ergebnisliste, zugeschnitten auf die jeweiligen Interessen und Bedürfnisse des Nutzers, ist in der Tat begrüßenswert. Werden doch auf diese Weise in der Informationsflut Streuverluste gemindert und sehr oft passendere Ergebnisse angezeigt. Personalisierung kann daher ein Vorteil für den Nutzer sein.

Das Problem ist aus diesem Grund nicht so sehr das "Ob", sondern das "Wie" und auch das "Wieviel". Man muss sich bewusst machen, wie die Suchmaschine es schafft, uns passende personalisierte Treffer anzuzeigen. Denn dazu muss Google eine Menge über uns wissen. Google nutzt zu diesem Zweck die unterschiedlichsten Quellen und Daten. Das können die aggregierten Informationen der letzten Suchanfragen oder die Videos, die bei Youtube geschaut wurden, sein. Der Ort der Suche kann ebenso eine Rolle spielen, wie der zeitliche Aspekt des Suchbegriffes. Informationen, die im eigenen Profil bei Google gespeichert sind oder die Informationen darüber, wie intensiv ich mich mit bestimmten anderen Nutzern auf Googles Plattformen austausche. Und natürlich sämtliche Daten, die Google über den Nutzer im Web findet: auf privaten Homepages, Blogs, Facebook und Twitter. Grundsätzlich gilt: je mehr Daten ein Nutzer öffentlich verfügbar macht und je öfter er bei Google mit eigenem Nutzerkonto, beispielsweise für Google Mail, eingeloggt ist, desto personalisierter werden die Suchergebnisse sein.
Personalisierung schafft Tunnel-Blick

Anhand dieser Daten "glaubt" Google zu wissen, was für unsere Suchanfrage die bestmöglichen Ergebnisse sind. Doch in vielen Fällen kann diese Annahme des Suchalgorithmus ein Irrglaube sein. Nicht immer spiegeln die im Web über uns verfügbaren Informationen unsere wirkliche oder aktuelle Interessenslage wider. Nur weil man während der Bundestagswahl intensiv das Wahlprogramm einer bestimmten Partei in Google recherchiert hat, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass man später verstärkt Nachrichtenergebnisse erhalten möchte, die im Zusammenhang mit dieser Partei stehen. Interessen von Menschen ändern sich. Auch können Suchanfragen vielleicht gar nicht für den Nutzer selbst durchgeführt werden, sondern für dessen Partner oder Kollegen. Das Höherstufen eines Suchtreffers durch die +1-Bewertung eines Google-Plus-Freundes mag in vielen Fällen tatsächlich zu mehr Relevanz führen. In anderen Fällen wiederum nicht.

Die Gefahr, die dieses Vorgehen von Google birgt, ist demnach unter anderem eine Einschränkung des Meinungspluralismus. Je personalisierter Suchergebnisse werden, desto weniger zeigen sie von dem, was im Web außerhalb meines Interessens- und Meinungsumfeldes existiert. Eine Art Tunnelblick entsteht. Auch führt dies dazu, dass sich das Web ein Stück weit in Richtung klassischer Medien, wie TV oder Print entwickelt. Nicht mehr der Nutzer zieht sich die Informationen selbst, sondern er bekommt geliefert. Ebenso fraglich ist, ob ein Unternehmen, wie Google an allen Stellen die nötige Ethik und Unabhängigkeit an den Tag legt. Handelt es sich doch um eine gewinnorientierte Aktiengesellschaft, deren Haupt-Einnahmequelle die Suchseiten und die darauf befindliche Werbung sind.
Wie geht es weiter und was kann man als Nutzer tun?

Trotz dieser Problematiken ist Personalisierung ein folgerichtiger Schritt in der Entwicklung von Google und dem Internet. Und auch andere Web-Riesen, wie Facebook oder Amazon setzen sehr stark auf diesen Trend. Zukünftig wird zudem die Verbreitung von mobilen Endgeräten in Verbindung mit Technologien, wie NFC, der Such-Personalisierung einen weiteren Schub verschaffen.

Als Nutzer sollte man sich dem Umstand der Personalisierung bei jeder Google-Suche bewusst sein und die angezeigten Ergebnisse kritisch hinterfragen. Zudem sollte man ab und an den Personalisierungs-Tunnel verlassen. Beispielsweise, indem man sich bei Google ausloggt, die Cookies im Browser löscht und erst dann die Suchanfrage stellt. Hilfreich kann dafür auch ein zweiter Browser sein, in welchem diese Login- bzw. Cookie-Daten noch nicht gespeichert sind.

Quelle: Nils Merker, Teltarif.de :: Link zum Artikel

 

8.9.2010

AG Donaueschingen: Handwerker darf zu Reklamezwecken Wohnungsbilder von Kunden online stellen

Ein Handwerker darf die bei seinen Kunden aufgenommenen Fotos aus den Wohnungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen für eigene Werbezwecke online nutzen (AG Donaueschingen, Urteil v. 10.06.2010 - Az.: 11 C 81/10).

Der Beklagte, Handwerker, hatte in der Vergangenheit das Bad der Klägerin renoviert. Im Zuge der Erneuerung hatte er Fotos des Kunden-Bades aufgenommen und verwendete diese nun für seine Webseite zu Werbezwecken.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte 2.000,- EUR Schadensersatz, da die Bilder ohne ihre Zustimmung publiziert wurden.

Zu Unrecht wie das AG Donaueschingen entschied.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht berührt, weil sich aus den Bildern kein Rückschluss auf ihre Person ergebe. Weder der Name noch die Adresse noch sonstige Eigenheiten habe der Beklagte genannt. Ein identifizierendes Merkmal fehle völlig.

Es seien lediglich die Sanitäranlagen und Teile des Badezimmers abgelichtet worden.

Daher scheide ein Anspruch aus.

Ähnlich hatte vor kurzem das AG Köln (Urt. v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10) geurteilt, wonach die unerlaubte Online-Verwendung eines Fotos einer Kuh nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Eigentümerin verletzt.

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr; Rechts-Newsletter 36. KW, 8. September 2010; www.dr-bahr.com 

 

Mai 2009

Neue Bürozeiten!

Seit Anfang Juli 2008 befinde ich mich auf einer Halbtagsstelle bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun (siehe auch www.vulkanbike.de). Daher haben sich die Bürozeiten wie folgt geändert:

Mo - Fr ► 18:00 bis 20:00 Uhr
Samstag ►  09:00 bis 18:00 Uhr

Weiterhin bin ich natürlich Mobil auf der bekannten Nummer auch zu anderen Zeiten erreichbar.

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